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Diese Rechte und Pflichten sollte jeder Azubi kennen

Raus aus der Schule, rein ins Berufsleben

  • Christian Günther, Assessor und Redakteur bei anwalt.de, erklärt die Rechte und Pflichten von Auszubildenden
    Christian Günther, Assessor und Redakteur bei anwalt.de, erklärt die Rechte und Pflichten von Auszubildenden
12/07/2016 0 0

Lehrjahre sind keine Herrenjahre! Die Berufsausbildung vermittelt wichtige, für den Beruf notwendige Grundlagen und Kompetenzen. Oft müssen Azubis hart arbeiten und niedere Aufgaben erledigen. Christian Günther von anwalt.de erklärt die Rechte und Pflichten von Azubis.

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Die Uhr tickt: Probezeit in der Ausbildung
In der Regel beträgt die Probezeit bei Auszubildenden mindestens einen Monat bis maximal vier Monate. Werden vertraglich mehr als vier Monate festgehalten, ist dies unzulässig und die Probezeit von vornherein hinfällig. Die Probezeit dient in erster Linie dem beidseitigen Kennenlernen und sollte von jedem Azubi ernst genommen werden. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Nach Ablauf der Probezeit kann nur der Azubi selbst ohne wichtigen Grund allerdings mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Aber: Wer im Betrieb oder in der Berufsschule ständig fehlt oder zu spät kommt, muss mit der weiterhin zulässigen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers rechnen. Schließlich gibt es nicht nur ein Recht auf eine ordentliche Ausbildung, sondern auch eine Pflicht, bei dieser aktiv mitzuwirken.

Arbeitszeit und Pausen: Wie viel müssen Auszubildende arbeiten?
Die Arbeitszeit von volljährigen Auszubildenden wird im Arbeitszeitgesetz geregelt, von Minderjährigen im Jugendarbeitsschutzgesetz. Für volljährige Azubis gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von acht Stunden täglich beziehungsweise 48 Stunden wöchentlich. Eine Sechs-Tage-Arbeitswoche, also auch Samstagsarbeit, ist erlaubt. Auch bei minderjährigen Azubis sind bis zu acht Stunden Arbeit am Tag erlaubt. Hier ist aber nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zulässig, somit gilt eine Fünf-Tage-Woche. Das heißt, am Samstag und Sonntag muss die Arbeit ruhen oder es muss – in Ausnahmefällen – in der gleichen Woche ein freier Ersatztag gegeben werden. Grundsätzlich gilt: Pausen sind nicht dann zu nehmen, wenn es gerade passt, sondern müssen festgelegt sein. Volljährige Azubis haben ab einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden Anspruch auf eine halbstündige Pause, ab neun Stunden Arbeit sind es mindestens 45 Minuten. Minderjährige müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb Stunden mindestens 30 Minuten Pause nehmen, ab sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von 60 Minuten.

Freistellung, Überstunden und Urlaubsanspruch: Was Azubis wissen sollten
Während der Berufsschule und Prüfungszeit muss der Arbeitgeber seine Auszubildenden – unabhängig von ihrem Alter – von der Arbeit freistellen. Gleiches gilt für Eintragungen ins Berichtsheft, die der Ausbilder innerhalb der Arbeitszeit ermöglichen muss. Überstunden müssen Auszubildende nur in Ausnahmefällen leisten, haben dann jedoch Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung. Der Urlaubsanspruch von Auszubildenden wird nach dem Alter geregelt: Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, haben mindestens 30 Werktage Urlaub, Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, mindestens 27 Werktage und Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, mindestens 25 Werktage. Für alle anderen gilt das Bundesurlaubsgesetz, das mindestens 24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche beziehungsweise 20 freie Tage bei einer Fünf-Tage-Woche vorsieht.

Sozialversicherungsbeiträge: Bei Gehalt bis 325 Euro zahlt der Arbeitgeber
Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung, die gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz mindestens jährlich ansteigen muss, und ist unabhängig vom Einkommen sozialversicherungspflichtig. Jedoch verdienen manche Azubis so wenig, dass die sogenannte Geringverdienergrenze von 325 Euro unterschritten wird und sie keine eigenen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber neben seinen Arbeitgeberanteilen auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Wird aber durch eine einmalige Zuwendung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld die Geringverdienergrenze überschritten, tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge aus dem die Grenze übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte. Bei dauerhafter Überschreitung der Geringverdienergrenze, weil beispielsweise im Folgejahr mehr verdient wird, werden die Sozialversicherungsbeiträge hälftig von dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber getragen.

Weitere Informationen unter www.anwalt.de.


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ÜBER DEN AUTOR

Bianca Paulsen
Bianca Paulsen

Musikliebhaberin, Bücherverrückte, Reisesüchtige, Metalhead, Sprachtalent, Fototante, Träumerin, Yoshi-Fan, Hobbyköchin und Lebensgenießerin


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