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Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter gefordert

Schönheitsreparaturen künftig Sache des Mieters

  • Schönheitsreparaturen künftig Sache des Mieters
11/06/2015 0 0

Sönke Bergemann, Geschäftsführer Haus & Grund in Kiel, gibt monatlich hilfreiche Tipps rund um das Thema Immobilien. Diesmal: neue Erkenntnisse zum Thema Schönheitsreparaturen.

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Nach den aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) brauchen wir eine neue gesetzliche Regelung der Schönheitsreparatu­ren. Die Schönheitsreparaturen sollten künftig grundsätzlich Sache des Mieters sein. Das würde Rechtssicherheit für beide Parteien scha­ffen und wäre im Interesse aller Beteiligten.

Die Mieter wollten meist selbst bestimmen, wie beispielsweise die Wände gestrichen sind. Zudem wollten die Mieter auch nicht alle paar Jahre vom Vermieter einen Maler in die Wohnung geschickt bekommen, der dann einzelne Räume streicht. Die BGH-Rechtsprechung der vergangenen Jahre zur Frage der Schönheitsreparaturen hat häufig Streit in ansonsten harmonische Mietverhältnisse getragen. Die vorab vereinbarte vertragliche Balance ist aus dem Gleichgewicht gebracht worden. Wenn Vermieter sich nicht mehr darauf verlassen können, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen tatsächlich übernimmt, gerät die Mietkalkulation aus den Fugen, was gerade private Vermieter stark belastet.

Hintergrund: Nach geltendem Recht ist grundsätzlich der Vermieter für die Durchfüh­rung von Schönheitsreparaturen verantwort­lich. Es ist aber langjährige Mietvertrags­praxis, die Schönheitsreparaturen während eines Miet­verhältnisses dem Mieter zu übertragen. Der Vermieter berücksichtigt die nunmehr nicht bei ihm anfallenden Kosten bei der Höhe der verlangten Kaltmiete. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen stellt also neben der Mietzahlung eine Gegenleistung des Mieters für die Überlassung der Wohnung durch den Vermieter dar. Der BGH hat in der Vergangen­heit allerdings viele der gängigen Schönheits­reparaturklauseln für unwirksam erklärt und jetzt die Überlassung einer renovierten Woh­nung zur Voraussetzung gemacht.

Mitglieder und solche, die es werden wollen, lassen sich vor Geltendmachung von Ansprü­chen bei Haus & Grund beraten. Die Geschäfts­stelle ist unter Tel.: (0431) 663 61 23 ober www.haus-und-grund-kiel.de zu erreichen. Die Mietvertragsformulare von Haus & Grund werden schnellstmöglich aktualisiert.


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ÜBER DEN AUTOR

Sönke Bergemann
Sönke Bergemann

Geschäftsführer des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein von Kiel und Umgegend e.V. (Haus & Grund)


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