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Rechts-Tipp des Monats

Alkohol auf dem Fahrrad

  • Nach einer ausgelassenen Feier sollte das Fahrrad lieber stehen bleiben
    Nach einer ausgelassenen Feier sollte das Fahrrad lieber stehen bleiben
09/09/2017 0 0

Ein Fest bei Freunden – das möchte manch einer gern ausgelassen begehen, lässt das Auto stehen und nimmt das Fahrrad. Nachts geht es dann in Schlangenlinien heim. Sollte sich die Polizei dafür interessieren, ist man ja vermeintlich auf der sicheren Seite …

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Eine Fehleinschätzung, denn auch der betrunkene Radfahrer riskiert unangenehme, ja sogar strafrechtliche Konsequenzen. Bei 1,6 Promille liegt bereits die absolute Fahruntüchtigkeit. Ab 0,3 Promille reichen schon Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel Schlangenlinien, für die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Da das Fahrrad als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches gilt, radelt man so möglicherweise ganz unversehens in ein Strafverfahren. Die Trunkenheitsfahrt mit dem Rad kann zudem zur Folge haben, dass das Auto gar nicht mehr bewegt werden darf, da bei absoluter Fahruntüchtigkeit überprüft wird, ob generell eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Es droht die MPU, der sogenannte „Idiotentest“. Also: für den Rückweg lieber das Taxi oder den Bus nutzen.


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ÜBER DEN AUTOR

Jana Kringel
Jana Kringel

In Kiel geborene, Natur-, Wasser- und Frischluftfan, mit Kanu-Urlaub in Schweden aufgewachsen, im Sommer Krimiromansucht in der Hängematte, Liebhaberin von Fahrradtouren, Tollpatsch, fanatische Greengate-Geschirr-Sammlerin   


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